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   BFH, 11.11.1988 - III R 307/84   

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https://dejure.org/1988,8340
BFH, 11.11.1988 - III R 307/84 (https://dejure.org/1988,8340)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1988 - III R 307/84 (https://dejure.org/1988,8340)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1988 - III R 307/84 (https://dejure.org/1988,8340)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Steuer bei Vorliegen von zwangsläufigen Aufwendungen für den Unterhalt von kindergeldberechtigten Personen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 13.02.1987 - III R 196/82

    Rückbeziehung von gelegentlichen Unterhaltszahlungen auf Monate vor dem

    Auszug aus BFH, 11.11.1988 - III R 307/84
    Das FG hat jedoch bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des BFH Unterhaltsleistungen regelmäßig nicht auf Monate vor dem Zahlungsmonat zurückbezogen werden dürfen (zuletzt BFH-Urteil vom 13. Februar 1987 III R 196/82, BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341).

    Diese - im Einzelfall widerlegbare - Vermutung steht regelmäßig einer Rückbeziehung von Unterhaltsleistungen auf Monate vor dem Zahlungsmonat entgegen (vgl. die Senatsentscheidung in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341).

    Da bei Unterhaltsleistungen am Ende eines Kalenderjahres die Deckung des Unterhaltsbedarfs auch für das folgende Jahr nicht berücksichtigt werden darf (vgl. Senatsentscheidung in BFHE 149, 61, BStBl II 1987, 341), sind im Streitfall nur die anteilig auf die Monate September mit Dezember entfallenden Unterhaltsleistungen abziehbar.

  • BFH, 22.05.1981 - VI R 140/80

    Unterhaltsaufwendung - Deckung des Unterhaltsbedarfs - Lebensbedarf -

    Auszug aus BFH, 11.11.1988 - III R 307/84
    Die Unterhaltshöchstbeträge des § 33 a Abs. 1 EStG seien daher nur für vier Monate zu gewähren (BFH-Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 140/80, BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713).

    Denn nach der Lebenserfahrung spricht, wie bereits der VI. Senat in dem Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 140/80 (BFHE 133, 521, BStBl II 1981, 713) entschieden hat, eine tatsächliche Vermutung dafür, daß ein Unterhaltsverpflichteter, der seine Angehörigen laufend unterstützt, seine Leistungen so einrichtet, daß sie zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltsleistungen dienen.

  • BFH, 22.06.1979 - VI R 85/76

    Unterhaltsleistung eines Gastarbeiters - Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BFH, 11.11.1988 - III R 307/84
    Das Finanzgericht (FG) lehnte es unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juni 1979 VI R 85/76 (BFHE 128, 236, BStBl II 1979, 660) ab, die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 a Abs. 1 EStG anzuerkennen.
  • BFH, 30.07.1982 - VI R 257/80

    Unterhaltsleistung - Empfänger im Ausland - Schätzung des Unterhaltsbedarfs -

    Auszug aus BFH, 11.11.1988 - III R 307/84
    Bei der Bemessung der abziehbaren Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH die im Schreiben des BMF vom 26. Oktober 1979 (a. a. O., BStBl I 1979, 622) getroffene sog. Ländergruppeneinteilung zu beachten, soweit sie nicht im Einzelfall zu einem offensichtlich falschen Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 30. Juli 1982 VI R 257/80, BFHE 136, 399, BStBl II 1982, 779).
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